Anders als ein Erbe oder eine Erbin ist der/die Pflichtteilsberechtigte nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt. Er kann also nicht die Herausgabe einzelner Gegenstände verlangen, sondern hat Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages.
Um beurteilen zu können, in welcher Höhe Ansprüche bestehen, müssen zwei Dinge bekannt sein: Nachlasswert und Pflichtteilsquote.
Der Nachlasswert, also das Vermögen des Erblassers zum Stichtag Todestag, abzüglich bestehender Verbindlichkeiten (also bspw. Schulden und Kosten der Beerdigung).
Auskunftsansprüche
Das Nachlassverzeichnis
Der Erbe oder die Erben sind verpflichtet, auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten ein geordnetes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind alle Vermögenswerte, also bspw. Grundstücke, Sparvermögen, Fahrzeuge, Schmuck und sonstige Wertgegenstände anzugeben. Ebenso sind Schulden und die sog. Erbfallkosten (Kosten die im Zusammenhang mit dem Todesfall entstanden sind, etwa Beerdigungskosten) anzugeben.
Die eidesstattliche Versicherung
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, kann der Pflichtteilsberechtigte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Erben verlangen.
Das notarielle Nachlassverzeichnis
Daneben kann der Pflichtteilsbereichtigte verlangen, dass der Erbe auf Kosten des Nachlasses einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Der Notar bzw. die Notarin muss dann selbst Ermittlungen zum Nachlass anstellen und ein entsprechendes Verzeichnis zur Verfügung stellen.
Wertermittlungsansprüche
Gemäß § 2314Abs. 1 S. 2 BGB kann die pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt wird. Der Erbe muss dann einen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragen. Häufig werden in diesem Zusammenhang Gutachten zu Immobilien erstellt. Der Wertermittlungsansprüch ist aber nicht auf Häuser oder Wohnungen beschränkt, sondern kann bspw. auch in Bezug auf Fahrzeuge, Schmuck, Kunstwerke oder ggf. Beteiligungen an Unternehmen geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Der Erbe muss die Kosten also tragen. Sie werden jedoch als sog. Nachlassverbindlichkeiten, ebenso wie Bestattungskosten, auf der Passivseite berücksichtigt. Die entstehnden Kosten führen also dazu, dass der Pflichtteilsansprüche letztlich etwas geringer ausfällt. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Sachverständigen aber nicht selbst bezahlen.
Zahlungsanspruch
Wer pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteilsanspruches. Der Pflichtteilsanspruch ist also ein Anspruch auf "Zahlung in Geld".
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches ist das Produkt aus dem bereinigten Nachlasswert und der Pflichtteilsquote. Die Pflichtteilsquote bestimmt sich wie folgt:
Der Pflichtteil besteht gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muss also erst die gesetzliche Erbquote bestimmt werden (die Erbfolge, wenn es kein abweichendes Testament gäbe) und diese dann halbiert werden.