Willkommen auf der Themenseite der Kanzlei CNG Gotzen Rechtsanwälte rund um das Thema erbrechtliche Pflichtteilsansprüche. Wem stehen sie zu? Wie hoch fallen sie aus? Was müssen Sie unternehmen? Hier finden Sie erste Antworten und die Möglichkeit, unverbindlich mit uns in Kontakt zu treten. Wir beraten Mandanten deutschlandweit.
Erbrecht und Pflichtteilsanspruch
Das Erbrecht ist ein weites und kompliziertes juristisches Gebiet. Die Pflichtteilsansprüche stellen einen Teilbereich des Erbrechts dar. Pflichtteilsansprüche spielen meist erst dann eine Rolle, wenn ein Angehöriger gestorben ist und er durch Testament oder Erbvertrag eine individuell Regelung für seinen Nachlass getroffen hat.
Was ist der Pflichtteil?
Pflichtteilsansprüche stehen besimmten nahen Angehörigen zu, die durch "letztwillige Verfügung" von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt sind. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Enterbung. Es reicht, wenn eine andere Person bzw. andere Personen als Erben eingesetzt worden sind. Die nicht benannten Personen sind dadurch von der Erbfolge ausgeschlossen. Wenn jemand nicht erbt, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass er oder sie "leer ausgeht".
Der Pflichtteilsanspruch hat seinen Ursprung in Art. 14 Abs. 1 S. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er wird daher auch als verfassungsrechtliche geschütze Mindestteilhabe am Nachlass bezeichnet. Auch wenn jeder Mensch grundsätlich frei entscheiden kann, wen er zu Erben einsetzt, ist der Entzug der Pflichtteilsansprüche nur in ganz engen Grenzen möglich.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Nicolas Gotzen, Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Das regelt § 2303 BGB. Folgende Personen haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn Sie von Erbfolge ausgeschlossen sind:
Was beinhalten die Pflichtteilsansprüche?
Anders als ein Erbe oder eine Erbin ist der/die Pflichtteilsberechtigte nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt. Er kann also nicht die Herausgabe einzelner Gegenstände verlangen, sondern hat Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages.
Um beurteilen zu können, in welcher Höhe Ansprüche bestehen, müssen zwei Dinge bekannt sein: Nachlasswert und Pflichtteilsquote.
Der Nachlasswert, also das Vermögen des Erblassers zum Stichtag Todestag, abzüglich bestehender Verbindlichkeiten (also bspw. Schulden und Kosten der Beerdigung).
Auskunftsansprüche
Das Nachlassverzeichnis
Der Erbe oder die Erben sind verpflichtet, auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten ein geordnetes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind alle Vermögenswerte, also bspw. Grundstücke, Sparvermögen, Fahrzeuge, Schmuck und sonstige Wertgegenstände anzugeben. Ebenso sind Schulden und die sog. Erbfallkosten (Kosten die im Zusammenhang mit dem Todesfall entstanden sind, etwa Beerdigungskosten) anzugeben.
Die eidesstattliche Versicherung
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, kann der Pflichtteilsberechtigte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Erben verlangen.
Das notarielle Nachlassverzeichnis
Daneben kann der Pflichtteilsbereichtigte verlangen, dass der Erbe auf Kosten des Nachlasses einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Der Notar bzw. die Notarin muss dann selbst Ermittlungen zum Nachlass anstellen und ein entsprechendes Verzeichnis zur Verfügung stellen.
Wertermittlungsansprüche
Gemäß § 2314Abs. 1 S. 2 BGB kann die pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt wird. Der Erbe muss dann einen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragen. Häufig werden in diesem Zusammenhang Gutachten zu Immobilien erstellt. Der Wertermittlungsansprüch ist aber nicht auf Häuser oder Wohnungen beschränkt, sondern kann bspw. auch in Bezug auf Fahrzeuge, Schmuck, Kunstwerke oder ggf. Beteiligungen an Unternehmen geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Der Erbe muss die Kosten also tragen. Sie werden jedoch als sog. Nachlassverbindlichkeiten, ebenso wie Bestattungskosten, auf der Passivseite berücksichtigt. Die entstehnden Kosten führen also dazu, dass der Pflichtteilsansprüche letztlich etwas geringer ausfällt. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Sachverständigen aber nicht selbst bezahlen.
Zahlungsanspruch
Wer pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteilsanspruches. Der Pflichtteilsanspruch ist also ein Anspruch auf "Zahlung in Geld".
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches ist das Produkt aus dem bereinigten Nachlasswert und der Pflichtteilsquote. Die Pflichtteilsquote bestimmt sich wie folgt:
Der Pflichtteil besteht gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muss also erst die gesetzliche Erbquote bestimmt werden (die Erbfolge, wenn es kein abweichendes Testament gäbe) und diese dann halbiert werden.
Beispiele für Pflichtteilsquoten
Ihr Vater oder Ihre Mutter ist verstorben. Sie sind das einzige Kind. Der Erblasser war nicht (oder nicht mehr) verheiratet.
Ihr Vater oder Ihre Mutter ist verstorben. Sie sind das einzige Kind. Der Erblasser war verheiratet.
Ihr Vater oder Ihre Mutter ist verstorben. Es gibt neben Ihnen noch zwei Kinder. Der Erblasser war nicht (oder nicht mehr) verheiratet.
Ihr Ehepartner ist verstorben. Es bestand Gütertrennung. Der Erblasser hatte ein Kind.
Wie wirken sich Schenkungen des Erblassers aus?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen und damit den Nachlasswert verringert, sind diese Schenkungen in der Regel dem Nachlass wieder hinzuzurechnen. Hieraus errechnen sich sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Ob der Wert der Schenkung vollständig oder nur teilweise zum Nachlass hinzugerechnet wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Auskunft der Erben muss sich daher auch auf Schenkungen bzw. "unentgeltliche Verfügungen", als Übertragungen ohne Gegenleistung, beziehen.
Wurde zwar eine Gegenleistung vereinbart, bleibt der Wert der Gegenleistung aber hinter dem Wert des Übertragenen Gegenstandes zurück, spricht man von teilweise unentgeltlichen Verfügungen.
Wie wirken sich Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten aus?
Nicht jede Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten ist bei Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Wurde die Anrechnungspflicht bei der Schenkung bestimmt, ist die Lage klar. Ist keine Anrechnungspflicht bestimmt worden, gibt es nur wenige Fälle, in denen eine Anrechnung nach dem Gesetz erfolgt.
Muss ich meine Ansprüche geltend machen?
Der Pflichtteilsanspruch ist eine Forderung, die aktiv geltend gemacht werden muss. Das ein Erbe ohne entsprechende Aufforderung durch Pflichtteilsberechtigte Zahlungen leistet, ist die absolute Ausnahme. Sie können entweder selbst Kontakt zu dem oder den Erben aufnehmen und Ihre Ansprüche geltend machen, oder Sie beauftragen einen versierten Erbrechtsanwalt, der alles für Sie abwickelt.
Wann kann ich Ansprüche geltend machen?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers und kann gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Innerhalb der ersten drei Monate ab dem Todestag können die Erben die Zahlung noch zurück stellen.
Wurden die Erben zur Zahlung aufgefordert, leisten aber keine Zahlung, sind sie verpfichtet, neben dem geschuldeten Betrag den sog. Verzugszins zu erstatten. Dieser liegt bei 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz. Seit Januar 2025 liegt der Basiszinssatz bei 2,27 %, der Verzugszinssatz somit bei 7,27 % p. a.
Wann verjähren Ansprüche?
Das BGB regelt, dass die meisten Ansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Jahren verjähren. Die Verjährung des sog. ordentlichen Pflichtteilsanspruches beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Tod des Erblassers, seiner Enterbung und der Person des Anspruchsgegners hat. In der Regel beginnt die Frist daher spätestens zu laufen, wenn das Nachlassgericht ein Eröffnungsprotokoll zusammen mit einer Abschrift von Testament oder Erbvertrag an die Beteiligten versendet.
Bekommt man keine Mitteilung des Nachlassgerichts, sollte man dennoch nicht untätig bleiben, da die Verjährungsfrist schon vor Mitteilung des Gerichts in Gang gesetzt werden kann. Viele Gerichte gehen davon aus, dass die gesetzlichen Erben spätestens nach 6 bis 12 Monaten nach dem Todestag Ermittlungen dahingehend anstellen sollten, ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, oder der Erblasser eine hiervon abweichende Verfügung (Einsetzung anderer Erben durch Testament oder Erbvertrag) getroffen hat. Wer auf "Nummer sicher" gehen möchte, sollte also mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Todestag rechnen. Für bestimmte Pflichtteilsergänzungsansprüche (nämliche solche gegen den Beschenkten, der haftet, falls der Erbe hierzu nicht in der Lage ist), beginnt die Verjährungsfrist tatsächlich mit dem Stichtag Todestag zu laufen und nicht erst am Ende des entsprechenden Jahres.
Um die Verjährung zu hemmen reicht es nicht, seine Ansprüche geltend zu machen. Der sicherste Weg zur Verjährungshemmung ist die Einreichung einer Klage bei Gericht. Nur die Leistungsklage (gerichtet auf Zahlung) oder die sog. Stufenklage (Kombination verschiedener Klagebegehren gem. den oben dargestellten Ansprüche einschließlich Zahlung) hemmen die Verjährung des auf Zahlung gerichteten Anspruches.
Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?
Hier erklären wir Ihnen, welche Angaben und Unterlagen wir von Ihnen benötigen und wie sich die weitere Vorgehensweise gestaltet.
Schritt 1
Kurze Sachverhaltsschilderung und ggf. Übermittlung von Unterlagen
Füllen Sie hierzu einfach das untenstehende Formular aus. Die wichtigsten Fragen sind:
In welchem Verwandschaftsverhältnis standen Sie zu der verstorbenen Person?
Liegt Ihnen bereits ein Testament oder ein Erbvertrag vor, in welchem Sie enterbt wurden bzw. andere Personen als Erben eingesetzt wurden?
Alternativ können Sie auch eine Email verfassen oder Ihren Angaben bei einem persönlichen Telefonat oder Besuch in unserer Kanzlei übermitteln.
Schritt 2
Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und Mitteilung der Ergebnisse
Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten - kostenfrei und unverbindlich.
Anschließend besprechen wir Ziele und Höhe der Kosten (Übernahme durch Rechtsschutzversicherung?) und schätzen die Höhe der Ihnen zustehenden Ansprüche, falls bereits etwas über den Nachlassbestand bekannt ist.
Eine Besprechun kann in der Kanzlei, telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen. Wir vertreten Mandanten und Mandantinnen im gesamten Bundesgebiet und über die Grenzen hinaus. Eine räumliche Entfernung ist kein Hindernis.
Schritt 3
Geltendmachung der Ansprüche
Zunächst versuchen wir, die Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen und eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Der erste Schritt ist meistens, dass die Erben aufgefordert werden, umfassend Auskunft über das Vermögen des Erblassers zu erteilen.
Ein gerichtliches Klageverfahren ist kein Muss. In den meisten Fällen können Regelungen gefunden werden, die die Angelegenheit zu einem "friedlichen" Abschluss bringen. Nur wenn eine außergerichtliche Klärung des Sachverhaltes nicht möglich ist oder die Verjährung der Ansprüche droht, kommt eine gerichtliche Geltendmachung in Betracht. Ob eine Klage eingereicht wird, besprechen wir zu gegebener Zeit mit Ihnen. Hier geschieht nichts ohne oder gegen Ihren Willen.
Datenübermittlung zur Prüfung Ihrer Ansprüche - kostenfrei und unverbindlich
In dem nachfolgenden Formular können Sie die Angaben zum Sachverhalt machen und Unterlagen übermitteln. Hiermit erleichtern Sie uns die Prüfung.
Im Anschluss werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen, kostenfrei und unverbindlich, das ist unser Versprechen. Sie entscheiden, ob wir anschließend gemeinsam die Ansprüche geltend machen.
Unsere Mandanten haben uns bewertet
Hier finden Sie echte Bewertungen von Personen, für die wir bereits tätig geworden sind. Mehr Rezensionen finden Sie in unserem Google-Business-Eintrag.
Wir hoffen, erste Fragen bereits beantwortet zu haben.
Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne mit unserem gesamten Team zur Verfügung. Sie entscheiden, ob Sie uns persönlich aufsuchen oder einen Kontakt per Telefon oder Videokonferenz bevorzugen. Über diese Wege vertreten wir Mandanten aus dem Saarland, der gesamten Bundesrepublik und dem EU-Ausland. Kommen Sie einfach auf uns zu. Wir beraten Sie ehrlich und seriös und informieren Sie, bevor Kosten ausgelöst werden.
Rechtsanwalt Nicolas Gotzen
Fachanwalt für Erbrecht
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Der Erblasser war...
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68+
Jahre Erfahrung
Anwaltskanzlei mit Familientradition, mittlerweile in der dritten Generation. Rechtsanwalt Robert Gotzen gründete seine Kanzlei im Jahr 1956.
5.016+
Abgeschlossene Mandate
Davon eine Vielzahl im Bereich des Erbrechts, wie Vertretung von Erben und Pflichtteilsberechtigen bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften unter Miterben oder Testamentsgestaltung.
8
Team-Mitglieder
Derzeit stehen wir Ihnen mit drei Rechtsanwälten und fünf Mitarbeiterinnen im Office zur Verfügung.